AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Curabelle GmbH & Co. KG

§ 1 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung

des Verkäufers.

2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der

Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis

kann vereinbart werden.

3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt

werden.

4. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.

5. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und

sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.

6. Mehr- oder Minderlieferungen auf Grund produktionstechnischer Gegebenheiten bis max. 10 %

der bestellten Auflage sind vom Auftraggeber zu akzeptieren. Tatsächlich berechnet wird jedoch

allein die gelieferte Menge.

7. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem

Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder

eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu

verlangen.

§ 2 Vertragsinhalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte

Kalenderwoche), ohne dadurch ein Fixgeschäft zu begründen. Alle Verkäufe werden nur zu

bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide

Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluß befristet werden. Die Abnahmefrist

darf höchstens 12 Monate betragen.

§ 3 Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten

Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die

Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch

um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der

anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu

übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom

Vertrag zurücktreten. Sie muß dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des

Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.

3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig

geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, kann

die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren

Obliegenheiten gemäß Ziff.1-3 genügt hat.

§ 4 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf

gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß von

Schadensersatzansprüchen als erfolgt.

Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der

Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der

Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des

Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die

Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist

vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer

Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises

der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der

Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muß er dem Verkäufer eine

4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die

Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben

abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts

nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist

zugegangen ist.

4. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die

Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im

übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und 3.

5. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung

ausgeschlossen.

§ 5 Mängelrüge

1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer

abzusenden.

2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung

offener Mängel ausgeschlossen.

3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts,

der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für

handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung

schriftlich erklärt hat.

4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung

mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt

der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht

den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Nach Ablauf der in Ziff. 4 genannten Frist kann der Käufer nur den Kaufpreis mindern oder vom

Vertrag zurücktreten.

6. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem

Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis

mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche sind auf Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes beschränkt

und im übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein

Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Rechnungen sind zahlbar:

a. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2 % Eilskonto;

b. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.

Ab dem 31. Tag tritt Verzug gemäß § 286 II Nr. 1 BGB ein.

3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel

angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 31. Tage ab

Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.

5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.

6. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.

7. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf

aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

8. Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel.

Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der

Abfertigung der Zahlung.

§ 8 Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der

Deutschen Bundesbank berechnet.

2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu

keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung

eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger

wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach

Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem

laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder

vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

§ 9 Zahlungsweise

1. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei

unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der

Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.

2. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen

angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht

angenommen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen

aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen,

Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des

Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des

Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und

anerkannt wird.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt

oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch

die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947

ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem

Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem

Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende

Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei

Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der

Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den

Zentralregulierer frei.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung

der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.

5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder

verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

6a. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der

Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.

6b. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe

seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert

seiner Rechte an der Ware zu.

6c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an

ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen

Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung

einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse

wesentlich verschlechtern.

Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die

abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug

des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In

diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der

Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muß der Käufer die notwendigen

Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem

Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen

und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.

auszuhändigen.

8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen

um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von

Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen

Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des

Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand

zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt.

Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf

befriedigen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die

üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern.

Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten

Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den

Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen

Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus

Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers

eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet,

Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von

Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

§ 11 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen

über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel-Scheckklagen) für alle Ansprüche aus laufender

Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsparteien ist der Firmensitz der Verkäuferin.

§ 13. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten

des Kunden werden unter Betrachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet

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